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Neue Größenklassen im Handelsrecht

Steuernews-TV August 2024

Der Gesetzgeber hat neue Größenklassen im Handelsrecht vorgezogen, um Unternehmen zu entlasten. Alles Wesentliche zu den neuen Werten für Kleinstkapitalgesellschaften, kleine Kapitalgesellschaften und mittelgroße Kapitalgesellschaften gibt es in unserer aktuellen Ausgabe von Steuernews-TV!

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Textabschrift des Videos (Transkription)

Neue Größenklassen im Handelsrecht

Um Unternehmen zu entlasten, wurden vom Gesetzgeber Änderungen zu den Größenklassen im Handelsgesetzbuch vorgezogen. Die neuen Größenklassen gelten für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre und dürfen bereits ein Jahr vorher angewendet werden.

Die neuen Werte im Überblick:

Achtung: Es dürfen je zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschritten werden!

Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten künftig Unternehmen

  • mit einer Bilanzsumme von maximal € 450.000,00 (bisher € 350.000,00),
  • Umsatzerlösen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag von höchstens € 900.000,00 (bisher € 700.000,00) und
  • die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Arbeitnehmende beschäftigen.

Als kleine Kapitalgesellschaften gelten nun Unternehmen

  • mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als € 7,5 Mio. (bisher € 6,0 Mio.),
  • Umsatzerlösen von maximal € 15,0 Mio. (bisher € 12,0 Mio.) und
  • die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Arbeitnehmende beschäftigen.

Als mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten jetzt jene Unternehmen

  • mit einer Bilanzsumme von höchstens € 25,0 Mio. (bisher € 20,0 Mio.),
  • Umsatzerlösen von maximal € 50 Mio. (bisher € 40,0 Mio.) und
  • einer Anzahl von maximal 250 Arbeitnehmenden.

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